Beratung im Kinderschutz nach § 8a SGB VIII

Jedes Kind hat ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Ist das Kindeswohl gefährdet, hat der Staat in seiner Funktion als „Wächteramt“ dafür Sorge zu tragen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Der staatliche Schutzauftrag wird in § 8a SGB VIII konkretisiert. Dieser regelt auch die Beteiligung freier Träger an der Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen müssen die entsprechenden Fachkräfte ihrem Schutzauftrag nachkommen und unter Einbeziehung der Betroffenen und der Personensorgeberechtigten geeignete Hilfen anbieten oder Schutzmaßnahmen einleiten.

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können sein:

  • massive Verletzungen des Kindes (z.B. Blutergüsse, Striemen, Verbrennungen, Knochenbrüche)
  • Unterernährung
  • Suchterkrankung (Kind wirkt berauscht, benommen, unkoordiniert in der Handlungssteuerung)
  • starke Verängstigung, apathisches Verhalten
  • massive Schulverweigerung
  • ernst zu nehmende Äußerungen des Kindes über Misshandlungen/ Vernachlässigungen
  • unzureichende Hygiene (stark verschmutzter Körper und Kleidung, faulende Zähne)
  • (häufige) körperliche oder seelische Gewalt (z.B. schütteln, schlagen, beschimpfen oder erniedrigen)
  • fehlende oder verweigerte Beziehungs- und Bindungsangebote
  • übermäßige Einschränkung der Autonomie oder Isolation (Verwehrung von Kontakten zu Gleichaltrigen, einsperren)
  • problematische familiäre Situation (z.B. häufiges Alleinlassen, Gewalt zwischen den Erziehungspersonen)
  • häufiger Aufenthalt des Kindes an jugendgefährdenden Orten (z.B. Spielhalle, Nachtclub, Stricherszene)
  • extrem beengter Wohnraum, Vermüllung, Obdachlosigkeit
  • problematische persönliche Situation der Erziehungspersonen (z.B. starke psychische Probleme, Suchtkrankheiten)

(aus: Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung der Stadt Hamburg: Dienstanweisung Schutz bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 01.10.2005)

Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat Berlineinheitliche Indikatoren/Risikofaktoren zur Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen herausgegeben. Diese dienen als Grundlage zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Die Bewertung erfolgt dabei nicht isoliert, nach einzelnen Anhaltspunkten, sondern immer in ihrer Gesamtheit und den altersgerechten Entwicklungsstand des Kindes berücksichtigend. Erst dann wird über anzubietende Hilfen oder Inobhutmaßnahmen entschieden.

Sollten Sie unsicher sein, was das Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen in ihrem Umfeld angeht, zögern Sie nicht, uns anzurufen. Kinderschutz muss uns alle angehen! Ihre Meldung kann auch anonym erfolgen!

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